„Tip“ bei Hartz IV: Bundessozialgericht wertet geringes Trinkgeld nicht als Erwerbseinkommen

KATEGORIE: Sonstiges

Wer Arbeitslosengeld II bezieht, darf nur in sehr geringem Umfang Nebeneinkünfte beziehen. Die Frage, wie sich diese Regelung bei zulässigen Nebeneinkünften mit dem Thema Trinkgeld verträgt, ging mit dem folgenden Fall bis vor das Bundessozialgericht (BSG), das mit seinem Urteil beweist, dass sich Beharrlichkeit über die Vorinstanzen hinweg lohnt.

Eine Arbeitnehmerin war als Servicekraft in der Gastronomie tätig. Sie erhielt Arbeitslosengeld II, das sogenannte Hartz IV. Neben dem Erwerbseinkommen, das grundsätzlich auf das Hartz IV angerechnet wird, bekam sie auch Trinkgelder in einer Höhe von 25 EUR monatlich. Das Jobcenter berücksichtigte dieses Trinkgeld als Erwerbseinkommen. Dagegen klagte die Frau und verlor in der ersten und zweiten Instanz – doch dann kam das BSG.

Bei Trinkgeld handelt es sich nach Ansicht des BSG-Senats nicht um Erwerbseinkommen. Das Trinkgeld ist vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Daraus folgt, dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10 % des Regelbedarfs übersteigt.

Hinweis: Trinkgelder sind also grundsätzlich kein Erwerbseinkommen, obwohl Arbeitnehmer in der Gastronomie und vielen anderen Berufen genau darauf angewiesen sind.

Quelle: BSG, Urt. v. 13.07.2022 – B 7/14 AS 75/20 R
(aus: https://www.mandanteninformation-online.de/ Ausgabe 09/2022)

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