Aufhebung der Lebenspartnerschaft – Familienrecht Hamburg
Ihr Anwalt für Familienrecht in Hamburg
Als Anwältin für Familienrecht in Hamburg unterstütze ich Sie gerne bei wichtigen privaten Entscheidungen – ob im Trennungsfall oder bei der Erstellung eines Ehevertrags.
- Unterhaltsangelegenheiten
- Vermögensaufteilung
- Zugewinnausgleich
- Trennung
- AUFHEBUNG („SCHEIDUNG“)
- Umgangsrecht, Sorgerecht
- Renten- / Versorgungsausgleich
Sie möchten eine eingetragene Lebenspartnerschaft beenden? In unserer Kanzlei helfen wir Ihnen bei der erfolgreichen Aufhebung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft!
Es ist keine Schande – manchmal stellt sich leider erst nach einiger Zeit heraus, dass man sich das gemeinsame Leben anders vorgestellt hat und letztendlich doch nicht so gut harmoniert, wie man es zu Beginn vermutet hat. In solchen Fällen stehen wir in unserer Kanzlei auch gleichgeschlechtlichen Paaren bei der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zur Verfügung! Kontaktieren Sie uns jetzt und profitieren Sie durch die Erfahrung eines kompetenten Anwaltes!
Die rechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Durch das Wirksamwerden einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Lebenspartner prinzipiell die Selben Pflichte und Rechte wie die Ehegatten innerhalb einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Für die Lebenspartner bedeutet dies:
- … dass Sie einen gemeinsamen Nachnamen tragen dürfen
- … sie zählen als Familienangehörige und unterliegen somit dem gesetzlichen Erbrecht
- … bei Beendigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind sie einander zu Unterhaltszahlungen verpflichtet
- … sie leben in einem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
- … sie haben als Hinterbliebene im Todesfall einen Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung
- … sie dürfen alltägliche Entscheidungen für die Kinder des Partners übernehmen und im Falle eines Notfalls notwenige Entscheidungen alleine treffen
Wie Sie sehen können, unterscheidet sich die eingetragene Lebenspartnerschaft unter gleichgeschlechtlichen Paaren selbstverständlich nicht maßgeblich von einer „üblichen“ Ehe, was dazu führt, dass auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft häufig nicht ohne rechtliche Probleme von statten geht. Auf kompetenten rechtlichen Beistand sollten Sie daher auch hier nicht verzichten!
Wie läuft die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ab?
Genau wie bei einer Ehe erfolgt die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Regel erst dann, wenn bereits eine Trennung der Lebenspartnerschaft stattgefunden hat.
In besonderen Härtefällen ist jedoch auch eine sofortige Aufhebung der Lebenspartnerschaft möglich! Prinzipiell kann das Familiengericht die Lebenspartnerschaft aufheben, wenn:
- die Lebenspartner schon seit einem Jahr getrennt leben und:
beide Lebenspartner eine Aufhebung fordern
nur ein Lebenspartner die Aufhebung fordert, der Antragsgegner dieser aber zustimmt
nicht zu erwarten ist, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft mit der Zeit wiederhergestellt werden kann
- einer der Lebenspartner eine Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt voneinander leben
- wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragssteller ein unzumutbarere Härtefall wäre, welcher durch das Verhalten des anderen Lebenspartner begründet wird
Prinzipiell sind die Regeln, nach denen das Aufhebungsverfahren einer Lebenspartnerschaft abläuft, denen einer Ehescheidung sehr ähnlich. Dies gilt vor allem im Bezug auf die Trennung der Lebenspartnerschaft und das Vorliegen von Härtefallgründen. Auch die Regelung bei einvernehmlichen und streitigen Aufhebungen der Lebenspartnerschaft, der Anwaltszwang sowie die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten sind ähnlich einer Ehescheidung geregelt.
Im Klartext bedeutet dies, dass Sie auch bei der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht auf einen erfahrenen Rechtsanwalt verzichten sollten, der Ihre Rechte erfolgreich durchsetzt und Ihre individuellen Interessen vertritt!
Unterhaltszahlungen: Was gilt es bei Lebenspartnerschaften zu beachten?
Genau wie bei einer Ehe bestehen zwischen den eingetragenen Lebenspartnern gesonderte Unterhaltsansprüche. Diese betreffen u.a. die Zeit des Zusammenlebens, die Trennung der Lebenspartnerschaft und die letztendliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Damit ein Unterhaltsanspruch nach der Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht, muss der Unterhaltfordernde sich selber durch zumutbare Arbeit nicht unterhalten können.
Auch bei der Berechnung der Unterhaltshöhe gelten die Selben Regeln wie bei einer Ehescheidung.
Zugewinnausgleich und Aufhebung der Lebensgemeinschaft
Auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben innerhalb einer Zugewinngemeinschaft. Dies ist nur dann nicht der Fall, falls eine andere Vereinbarung innerhalb eines Lebenspartnerschaftsvertrags getroffen wurde.
Auch bei Lebenspartnerschaften: Hausratsverteilung und Wohnungszuweisung
Wenn ein Antrag vorliegt, kann das Familiengericht die gemeinsame Wohnung einem der beiden Lebenspartner zuweisen bzw. den gemeinsamen Hausrat unter beiden Partnern aufteilen. Sie sehen: auch hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei Ehegatten.
Zögern Sie nicht länger!
Wenn Sie sich dazu entschlossen haben, Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufzuheben, sollten Sie also nicht auf kompetenten Rechtsbeistand verzichten! Da die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft einer Ehescheidung sehr ähnlich ist, können auch hier diverse rechtliche Probleme auftreten und es kann zu großen Streitigkeiten bezüglich Unterhaltszahlungen oder Hausratsverteilung kommen. In unserer Kanzlei werden wir alles in unserer Macht stehende tun, um Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen! Zögern Sie also nicht länger, wenn Sie Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft beenden möchten – In unserer Kanzlei wird Ihnen geholfen! Wir freuen uns auf Ihren Anruf!