Wer Arbeitslosengeld II bezieht, darf nur in sehr geringem Umfang Nebeneinkünfte beziehen. Die Frage, wie sich diese Regelung bei zulässigen Nebeneinkünften mit dem Thema Trinkgeld verträgt, ging mit dem folgenden Fall bis vor das Bundessozialgericht (BSG), das mit seinem Urteil beweist, dass sich Beharrlichkeit über die Vorinstanzen hinweg lohnt. Eine…
Kategorie: Sonstiges
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